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Änderung § 28 SLV vom 01.07.2011

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§ 28 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 28 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung


(Text neue Fassung)

§ 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


vorherige Änderung

(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein entsprechendes Studium an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Bewerberinnen und
Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1. zum Major nach drei Jahren
und

2. zum Oberst nach zehn Jahren.

Voraussetzung für
die Beförderung zum Major ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.

(3) Die
Bewerberinnen und Bewerber werden als Major eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studiums die zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht der Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig.

(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.



(1) 1 Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1. die Bewerberin oder der
Bewerber sich im Anschluss an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier eingestellt wird, und

2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.

2
Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. 3 Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(2) 1 Nach
den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatinnen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. 2 Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,

2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung
der Besoldung,

3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),

5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder

6. einer Dienstreise.

(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf
von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.