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Änderung § 23d GVG vom 01.09.2009

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§ 23c GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 23d GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23c


(Text neue Fassung)

§ 23d


vorherige Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Handelssachen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)