Änderung § 133 GVG vom 01.09.2009

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§ 133 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 133 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 133


(Text alte Fassung)

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde.

(Text neue Fassung)

In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.




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