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Änderung § 156 GVG vom 01.09.2009

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§ 156 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 156 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 156


(Text alte Fassung)

Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.

(Text neue Fassung)

Die Gerichte haben sich in Zivilsachen und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.