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§ 3 - Sticker-Ausbildungsverordnung (StickAusbV)

V. v. 29.12.1983 BGBl. 1984 I S. 2; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-24 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

3.
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

4.
Kenntnisse der Stickgarne, Stickböden und Stickereierzeugnisse,

5.
Zuschneiden von Stickböden,

6.
Vorbereiten von Stickböden,

7.
Anfertigen von Stickereien in verschiedenen Sticktechniken,

8.
Mustern, Sortieren von Garnen und Feststellen des Materialbedarfs,

9.
Aufmachen und Garnieren von Stickereien,

10.
Ausgeben und Abnehmen von Ware.



 

Zitierungen von § 3 StickAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StickAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StickAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StickAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...