(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant" nur gebraucht werden, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind,
- 2.
- der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und
- 3.
- die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant" festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt" nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
- Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
- a)
- in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
- b)
- sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
- 2.
- Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
- a)
- durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
- b)
- vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
- c)
- durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
- 3.
- Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
- 4.
- Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021) ... 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1 , oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort ... 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 14. (aufgehoben) 14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... „§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse". f) Die § 34a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 34a Crémant, ... f) Die § 34a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 34a Crémant, Winzersekt". g) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt ... (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden." 28. § 34a wird wie folgt gefasst: „§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 ... gebracht werden." 28. § 34a wird wie folgt gefasst: „§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des ... § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort ... Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: „14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,". d) In Nummer 15 werden nach der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683