Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§
1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des §
3 des
Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.