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Änderung § 58a Atomgesetz vom 29.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 58a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 58a n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 58a (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet.



 

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