Auf Grund des §
9 Abs. 4 des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden nach §
9 Abs. 3 Satz 2 des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wird auf 130 DM je Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt.
§
1 gilt für Fälle, in denen der Erstattungsbescheid nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.