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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Wirtschaftsassistenten - Industrie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben als Wirtschaftsassistent - Industrie wahrzunehmen:

1.
Ausübung qualifizierter Sachbearbeitungsfunktionen in allen betriebswirtschaftlichen Bereichen sowie

2.
Lösung schwieriger kaufmännischer Aufgaben auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfahrungen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie.

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