§ 19b Sicherungseinrichtung
Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des §
7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; §
23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.
Frühere Fassungen von § 19b InvG
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interne Verweise§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... folgende Angaben eingefügt: § 19a Werbung § 19b Sicherungseinrichtung § 19c Anzeigen § 19d Jahresabschluss, ... entsprechend." 24. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19l eingefügt: § 19a Werbung Auf die Werbung von ... findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung. § 19b Sicherungseinrichtung Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ... zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16)." 21. In § 19b wird jeweils das Wort „Anleger" durch das Wort „Kunden" ersetzt. ...
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