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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (EAEGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682 (Nr. 35); Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2009 InvG § 7, § 19b, § 147 (neu)

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen".

2.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit Entscheidungsspielraum" die Wörter „einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden den Wörtern „die Verwahrung" die Wörter „soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst," vorangestellt.

3.
§ 19b Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren;".

4.
Nach § 146 wird folgender § 147 angefügt:

„§ 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen

Für Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen nach § 7 Abs. 1 haben und Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 verwahren und verwalten, gilt die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn sie bis zum 29. Juli 2009 der Bundesanstalt anzeigen, dass sie weiterhin die Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 erbringen wollen."





 

Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2009 (03.07.2009)Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 01.07.2009 BGBl. I S. 1682

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EAEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
B. v. 01.07.2009 BGBl. I S. 1682
Berichtigung EAEGuaÄndGBer
... Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 6 Nummer 4 ist in dem neuen § 147 des Investmentgesetzes nach den Wörtern „wenn sie ...

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