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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 9 - Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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§ 9



(1) Für alle nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen gelten die §§ 14 bis 21 und § 23 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) entsprechend mit der Maßgabe, daß § 21 Satz 1 auch auf solche Personen anwendbar ist, die nur deswegen nicht erklärungsberechtigt geworden sind, weil sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind oder weil sie bis zu ihrem Tode im Gewahrsam einer fremden Macht waren und daher ihren Willen, in Deutschland dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten. Für die Ausschlagungserklärung (§ 7) gilt außerdem § 22. Die gesetzliche Vertretung richtet sich nach deutschem bürgerlichen Recht.

(2) Wer auf Grund dieses Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder beibehalten hat, erhält darüber eine Urkunde.

(3) Die Verfahren einschließlich der Ausstellung der Urkunde sind gebührenfrei.

 
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