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§ 13 - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 13 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten



(1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. 2Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. 3Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(3) 1Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. 2Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. 3Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 geführt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 4Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. 5In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. 6Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. 7Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.

(4) 1Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. 2Insoweit kommen die Regelungen über die Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten zur Anwendung. 3Eine Abfrage personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat. 4Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. 5Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. 6Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 7Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 13 BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 2 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
aktuell vorher 21.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
aktuellvor 21.11.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
§ 7 BNDG Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten (vom 01.01.2022)
... hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes . Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des ... des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die ...

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 6 MADG Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten (vom 25.05.2018)
...  (3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 2 DSAnpUG-EU Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
...  „In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken." 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 VerfSchRAnpG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... 8c wird aufgehoben. 6. § 9 Absatz 2 Satz 9 wird aufgehoben. 7. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 1 BVerSchZusG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten". b) Die folgenden ...
Artikel 2 BVerSchZusG Änderung des MAD-Gesetzes
... (3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung." 4. § 7 wird wie folgt ...
Artikel 3 BVerSchZusG Änderung des BND-Gesetzes
... hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten ... 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die ...