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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts (VerfSchRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2021 BVerfSchG § 4, § 6, § 8a, § 8b, § 8c, § 9, § 13, § 22a, § 22b, § 28 (neu), § 26a, § 29 (neu)

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen."

b)
Der neue Satz 6 wird aufgehoben.

2.
In § 6 Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Verfassungsschutzbehörden verarbeiten zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Informationen im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem. Der Militärische Abschirmdienst kann zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des MAD-Gesetzes am nachrichtendienstlichen Informationssystem teilnehmen. Der Abruf von Daten aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem im automatisierten Verfahren ist im Übrigen nur entsprechend den §§ 22a und 22b zulässig. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem gelten die §§ 10 und 11."

3.
Dem § 8a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

1.
eine Niederlassung haben oder

2.
Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken."

4.
In § 8b Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

5.
§ 8c wird aufgehoben.

6.
§ 9 Absatz 2 Satz 9 wird aufgehoben.

7.
In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 3 vorliegen" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.

8.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 5 und 6" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 7" ersetzt.

9.
§ 22b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 5 und 6" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 26a" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

10.
§ 26a wird § 28.

11.
Folgender § 29 wird angefügt:

§ 29 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VerfSchRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerfSchRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1619/17 - (zu Artikel 15 Absatz 3 sowie zu Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1 Nummer 1 2. Alternative, Artikel 25 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 25 Absatz 1a, Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3, Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Artikel 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Artikel 8b Absatz 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes)
B. v. 09.05.2022 BGBl. I S. 789
Entscheidung BVerfGE20220426
... - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 5. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 2274), genannten Schutzgüter gefährden. Ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 1 SIS-III-G Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274 ) geändert worden ist, werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:  ...