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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin (TauchPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.2000 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges



(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.

(2) 1Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. 2In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

(3) 1Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. 2Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. 3Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. 4Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. 5Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2016Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
vom 01.03.2016 BGBl. I S. 336

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TauchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TauchPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TauchPrV Anwendungsbereich (vom 01.10.2016)
... Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...
§ 3 TauchPrV Zulassungsvoraussetzungen
...  3. die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4 und 4. den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze der Deutschen ...
§ 14 TauchPrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 17.12.2019)
... Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum ... Geprüfter Taucher vom 8. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1936) außer Kraft. (2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in ...
Anlage 3 TauchPrV (zu § 4 Abs. 3) Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung (vom 17.12.2019)
Anlage 4 TauchPrV (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs (vom 17.12.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Artikel 2 HandwFortbÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
... Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen." 2. § 4 Absatz 3 wird wie ... nach § 4 durchführen oder durchführen lassen." 2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz ...