(1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel
91 Abs. 2 des
Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen abzuwehren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel
115f Abs. 1 Nr. 1 oder nach Artikel
115i Abs. 1 des
Grundgesetzes eingesetzt wird.
§ 14 BPolG Allgemeine Befugnisse (vom 01.03.2008) ... Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die ... Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein ...
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60