(1) 1Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung
- 1.
- der Vereinten Nationen
- 2.
- einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört,
- 3.
- der Europäischen Union oder
- 4.
- der Westeuropäischen Union
im Ausland verwendet werden.
2Die Verwendung der Bundespolizei darf nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll.
3Die Entscheidung über die Verwendung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung.
4Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten.
5Er kann durch Beschluß verlangen, daß die Verwendung beendet wird.
(2) 1Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland verwendet werden. 2Die Verwendung ist nur für humanitäre Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland und im Einvernehmen mit dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll, zulässig. 3Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
(3) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben durch die Bundespolizei richtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 26 11. ZustAnpV Änderung des Bundespolizeigesetzes ... 2, Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 , § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Satz 2, ...