§ 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung
(1)
1Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten der in
§ 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei speichern, damit die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt werden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung).
2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung.
(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
- 1.
- die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künftig Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person solche Straftaten begehen wird,
und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(3)
1Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter angeordnet werden.
2Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen.
(4)
1Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.
2Spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen.
3Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
4Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anordnung.
5Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat.
6§ 28 Abs. 3 Satz 6 findet Anwendung.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(7)
1Soweit in besonderen Ersuchen nach
§ 17 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Meldungen an die ersuchende Behörde durch die in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde ausgeschrieben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden;
§ 30 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.
2Die Ausschreibungen sind auf höchstens sechs Monate zu befristen.
3Die Verlängerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.
Frühere Fassungen von § 31 BPolG
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Grenzfahndungsdatenverordnung (GFDV)V. v. 15.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 46
Zitat in folgenden NormenGrenzfahndungsdatenverordnung (GFDV)
V. v. 15.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 46
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BPolZollV ... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 01.08.2017) ... bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein. (4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt. (5) Es sind befugt zur ... 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes a) die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3214; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 1 3. BPolGÄndG (vom 01.03.2008) ... des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen" ersetzt. 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: § 31a Übermittlung von ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2357
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