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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin (LeasFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.1995 BGBl. I S. 1570; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 10.12.1995; FNA: 806-21-7-44 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,

2.
einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LeasFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeasFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LeasFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...