Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
44 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit §
81 Abs. 3 der
Grundbuchordnung und §
89 Abs. 3 der
Schiffsregisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Rüge zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. §
131 Abs. 5 gilt entsprechend.
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G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449