(1)
1Die Verlassenspflicht nach §
12 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
2Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.
(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des §
59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
- 1.
- die Polizeien der Länder,
- 2.
- die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,
- 3.
- die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,
- 4.
- die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie
- 5.
- die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 59 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 59a Erlöschen der ... Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3" durch die Angabe „§ 59a Absatz ... Abs. 3" durch die Angabe „§ 59a Absatz 2" ersetzt. 5. Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b eingefügt: „§ 59a ... gegen den Ausländer bevorstehen. (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend." 6. § 60 wird wie folgt gefasst: ...