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Artikel 2 - Rückführungsverbesserungsgesetz (RüfüVG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Februar 2024 AsylG § 8, § 14, § 15, § 15a, § 30, § 30a, § 31, § 34, § 61, § 63, § 71, § 73b, § 80, § 85, § 87

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a wie folgt gefasst:

§ 15a Auslesen und Auswerten von Datenträgern".

2.
§ 8 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

„(1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt oder für den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Prüfung verarbeitet werden, ob die Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung, des internationalen Schutzes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen."

3.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen."

b)
In Satz 3 werden die Wörter „als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet" gestrichen.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „die erforderlichen Angaben" die Wörter „wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Behörden" die Wörter „sowie die für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder" eingefügt und werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 4 und 5" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 4 und 5" ersetzt.

5.
§ 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Auslesen und Auswerten von Datenträgern

(1) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 2 zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen; § 48a des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist in der Asylakte zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten erfolgt.

(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig."

6.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

(1) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer

1.
im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind,

2.
eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist,

3.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,

4.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,

5.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen,

6.
den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,

7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt,

8.
einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde oder

9.
entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist.

(2) Auf unbegleitete Minderjährige findet Absatz 1 Nummer 1 bis 6 keine Anwendung."

7.
§ 30a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist."

8.
In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „Asylanträge" die Wörter „und nach § 30 Absatz 5" gestrichen.

9.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

10.
§ 61 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „neun" durch das Wort „sechs" ersetzt.

b)
In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird nach dem Komma folgender Satzteil eingefügt:

„es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

1.
eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,

2.
der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,

3.
die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,

4.
vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder

5.
ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeleitet wurde."

11.
In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" und das Wort „sechs" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

12.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen" durch die Wörter „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen; ist sein Aufenthalt nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt, so hat er den Folgeantrag bei der nächstgelegenen Außenstelle in dem Land seines Aufenthalts zu stellen."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

dd)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

c)
In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.

d)
Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Im Übrigen darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Absatz 1 zweiter Halbsatz und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden."

e)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „entgegen" werden das Komma und die Wörter „es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend."

13.
Nach § 73b Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Teilt der Ausländer dem Bundesamt mit, im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, so darf diese Information zu Beweiszwecken in einem gegen den Ausländer oder gegen einen seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Ausländers verwendet werden. Der Ausländer ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen."

14.
In § 80 werden nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" eingefügt und wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

15.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 1 wider besseres Wissen eine erforderliche Angabe zu seinem Alter, seiner Identität oder seiner Staatsangehörigkeit nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, soweit nicht die Tat in Absatz 2 mit Strafe bedroht ist oder

6.
entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 einen Pass, Passersatz, erforderliche Urkunden, sonstige Unterlagen oder Datenträger nicht vorlegt, aushändigt oder überlässt."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um

1.
die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes zu erreichen oder

2.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abzuwenden."

16.
Dem § 87 Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Rückführungsverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RüfüVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RüfüVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 RüfüVG Einschränkung von Grundrechten
... Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b und e sowie Nummer 16 Buchstabe a, durch Artikel 2 Nummer 3 und 12 Buchstabe f und durch Artikel 5 Nummer 2 wird die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des ...