§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... über die Meldung als Asylsuchender". d) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 83c Anwendbares Verfahren für ... Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat." 32. Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt: „§ 83c Anwendbares Verfahren ...
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