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Änderung § 66 AsylG vom 12.06.2026

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§ 66 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 66 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung


(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er

1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,

2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist,

(Text alte Fassung)

3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder

(Text neue Fassung)

3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder

4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;

die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.

(2) 1 Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, und das Bundesamt. 2 Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.



(heute geltende Fassung)