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Änderung § 48 AsylG vom 24.10.2015

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§ 48 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 48 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen


(Text alte Fassung)

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer

(Text neue Fassung)

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von sechs Monaten, wenn der Ausländer

1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder

3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.