Änderung § 52 AsylG vom 24.10.2015

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§ 52 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 52 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Quotenanrechnung


(Text alte Fassung)

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.

(Text neue Fassung)

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.

(heute geltende Fassung) 



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