Änderung § 15a AsylG vom 29.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a AsylG, alle Änderungen durch Artikel 2 AusrPflDVG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des AsylG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 15a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Auswertung von Datenträgern


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2 § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed