Änderung § 12a AsylG vom 21.08.2019

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§ 12a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung
§ 12a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Asylverfahrensberatung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. 2 Diese erfolgt in zwei Stufen. 3 Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. 4 Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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