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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (2. AusrPflDVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. August 2019 AsylG § 12a (neu), § 13, § 14, § 44, § 47, § 48, § 49, § 50, § 53, § 61, § 73

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:

§ 12a Asylverfahrensberatung".

2.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Asylverfahrensberatung

Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird."

3.
Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen."

4.
§ 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 1" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 1a bis 5" durch die Wörter „Nummer 1 und 3" ersetzt.

c)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,

7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,".

5.
Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten."

6.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten" durch die Wörter „bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,

2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,

3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder

4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.

Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt."

b)
Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern."

c)
Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.

7.
In § 48 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von sechs Monaten" durch die Wörter „des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums" ersetzt.

8.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „kurzfristig nicht" durch die Wörter „nicht in angemessener Zeit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" ein Komma und die Wörter „insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung," eingefügt.

9.
§ 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder".

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt." angefügt.

10.
In § 53 Absatz 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 gilt" durch die Wörter „§ 44 Absatz 2a und 3 gilt" ersetzt.

11.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,

2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,

3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und

4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2".

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

12.
Dem § 73 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für Entscheidungen des Bundesamtes über die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die im Jahre 2015 unanfechtbar geworden sind, endet die in Absatz 2a Satz 1 bestimmte Frist für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme am 31. Dezember 2019, für Entscheidungen, die im Jahre 2016 unanfechtbar geworden sind, endet sie am 31. Dezember 2020 und für Entscheidungen, die im Jahre 2017 unanfechtbar geworden sind, endet sie am 31. Dezember 2021. Die Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß Absatz 2a Satz 2 hat spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. AusrPflDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AusrPflDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Eingangsformel BeschVuAufenthVÄndV
... § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Asylgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 3 durch Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ) und Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 45 FachKrEG Änderung des Asylgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ) geändert worden ist, werden die Wörter „abweichend von § 4 Abs. 3" ...