Änderung § 49 AsylG vom 21.08.2019

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§ 49 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung
§ 49 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung


(Text alte Fassung)

(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.

(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.

(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.

(heute geltende Fassung) 



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