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Änderung § 27a AsylG vom 28.08.2007

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§ 27a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 27a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates


vorherige Änderung

 


Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)