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Änderung § 52 AsylG vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 52 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Quotenanrechnung


(Text alte Fassung)

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie des § 51 angerechnet.

(Text neue Fassung)

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)