Zitierungen von § 33 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AsylG Übermittlung personenbezogener Daten (vom 27.02.2024)
... für die Einstellung des Asylverfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung, des internationalen ...
§ 20 AsylG Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (vom 17.03.2016)
... Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ...
§ 22 AsylG Meldepflicht (vom 17.03.2016)
... Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ...
§ 23 AsylG Antragstellung bei der Außenstelle (vom 17.03.2016)
... Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ...
§ 67 AsylG Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vom 01.01.2023)
...  (2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn 1. ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder 2. der Ausländer den ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33 , 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie ...
§ 87 AsylG Übergangsvorschriften (vom 27.02.2024)
... 5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel ...
§ 87a AsylG Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen (vom 28.08.2007)
... der Ausländer insoweit ergänzend schriftlich belehrt worden ist. 2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem 1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... nicht vorliegen." 11. § 32 Satz 2 wird aufgehoben. 12. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 60 Absatz 9" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ § 33 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 1" ersetzt. 16. Abschnitt 8 ... 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „ § 33 Absatz 1" ersetzt. 16. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... „Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ... zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ... „Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ... 4. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt." 7. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens (1) ... unberührt." 7. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens (1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn ... Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn 1. ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder 2. der ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... für die Einstellung des Asylverfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung, des internationalen ...


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