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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

-
im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter

-
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.)

-
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär

-
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär

Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär

Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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