Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
|

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2.
mindestens den Abschluss einer Realschule, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

3.
gesundheitlich den Anforderungen des Wechselschichtdienstes entspricht, ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen und ein hinreichendes Farberkennungs- und -unterscheidungsvermögen besitzt.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAP-mWD/BwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mWD/BwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LAP-mWD/BwV Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Zeit, in dem sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforderungen nach § 4 Nummer 3 Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf ...