Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch §
241a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
Artikel 1 2. KV/PVPauschBeitrVÄndV Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung ... Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen ... 6. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes Für den Zeitraum vom ... die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6 , diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter ...