(1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffizierausbildung und der Besetzung der Schiffe Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage
2 zur
Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt.