Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19-1 Schiffssicherheit
|

Anlage 2 (zu § 9) Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen



A. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen

1.
Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer

Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:


Zeugnisse/Bescheinigungenausstellende Stelle
(I).Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS 
(1.)Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(2.)Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(3.)Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(4.)Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(5.)Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12BG Verkehr
(6.)Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4BG Verkehr
(7.)Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2BG Verkehr
(8.)Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-CodeBG Verkehr
(9.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12BG Verkehr
(10.)Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12BG Verkehr
(11.)(a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM)BG Verkehr
 (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen VorschriftenBG Verkehr
(12.)(a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM)BG Verkehr
 (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von SicherheitsmaßnahmenBG Verkehr
(13.)(a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3BG Verkehr
 (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3BG Verkehr
(13a.)Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS-CodesBSH

(II).Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft 
(14.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6BG Verkehr
(15.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9BG Verkehr
(15a.)Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MARPOL Anlage II Regel 6 Absatz 4BG Verkehr
(16.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH-CodesBG Verkehr
(17.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8BG Verkehr
(17a.)Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz (IEE-Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI
Regel 6 und 8
BG-Verkehr
(18.)Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13BG Verkehr

(III).Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 
(19.)Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des ÜbereinkommensBG Verkehr
(20.)Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des ÜbereinkommensBG Verkehr

(IV).Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 
(21.)Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des ÜbereinkommensBSH

(V).Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1) 
(22.)Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der RichtlinieBG Verkehr,
BSH

(VI).Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6. 2009, S. 1) 
(23.)a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 der RichtlinieBG Verkehr
 b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Abs. 3 der RichtlinieBG Verkehr
 c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Abs. 3 der RichtlinieBG Verkehr

(VII).Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen 
(24.)a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3BG Verkehr
 b) Bescheinigung nach § 9 Abs. 5Generaldirektion
Wasserstraßen
und Schifffahrt
 c) Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4BSH, BG Verkehr
 d) Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1BG Verkehr
(25.)a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief)BSH
 b) Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet)BSH
(26.)Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7BG Verkehr
(27.)Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-CodesBG Verkehr
(27.)a) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) nach

aa) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1),

bb) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II S. 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems
BG Verkehr
(27.)b) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2
des Ballastwasser-Übereinkommens
BG-Verkehr
(28.)Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurdenBSH, BG Verkehr.


2.
Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung

Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 entsprechend angewendet.

3.
Muster der Zeugnisse

Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

4.
Eintragungen

4.1
Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

4.2
Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen.

4.3
Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse.

5.
Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen können erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ersetzt werden. Diese bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Satz 1, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt.

6.
Ersatzausfertigung

Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

7.
Rückgabe von Bescheinigungen

Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben.

8.
Versicherung an Eides Statt

Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.



B. Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2)

1.
Zuständige Behörde

1.1
Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

1.2
Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungs- oder genehmigungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Abschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung.

1.3
Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr. 391/2009 obliegen, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist.

1.4
(weggefallen)

2.
Harmonisiertes System

Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden.

3.
Anerkannte Klassifikationsgesellschaften

3.1
Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20), (22), (26) und (27)a) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch.

3.2
Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:

a)
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend.

b)
Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht. Für die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation dadurch entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes.

c)
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann sich jederzeit - auch ohne vorherige Anmeldung - vergewissern, daß die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

d)
Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln.

e)
Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten.

f)
Geschäftliche Verbindungen zu einem Schiffseigner im Sinne von Abschnitt A Nr. 6 des Anhangs der Richtlinie sind nicht die mit der privatrechtlichen Tätigkeit der Klassifikationsgesellschaft im Rahmen der Klassifikation von Schiffen normalerweise verbundenen Rechtsbeziehungen.

3.3
Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt.

3.4
Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den internationalen Übereinkommen und dieser Verordnung sowie unter Beachtung der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge (VkBl. 2002 S. 313, Anlagenband B 8129) in der jeweiligen Fassung sowie der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation durchzuführen.

3.5
Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gilt der Nachweis, daß die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden.

3.6
Hat die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation triftige Gründe für die Annahme, daß die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen.

3.7
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann aus Gründen einer ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, dass Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft, der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle der Entziehung der Anerkennung durch die Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 gilt das Auftragsverhältnis mit dem Tage, an dem die Entziehung wirksam ist, als beendet.

3.8
Beantragt der Antragsteller Besichtigungen unmittelbar durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, so werden diese unbeschadet der Richtlinie 2009/15/EG im Rahmen des deutschen Rechts und insbesondere des § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes durchgeführt.

4.
Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-Übereinkommens

a)
Ein Bewuchsschutzsystem, das bei einer Besichtigung nach Anlage 4 Regel 1 des AFS-Übereinkommens überprüft wird und ein Biozid-Produkt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) ist, entspricht dem Übereinkommen, wenn es nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 28 Absatz 8 bis 10 des Chemikaliengesetzes ordnungsgemäß auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet wird. Darüber hat sich die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu vergewissern. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Antragsteller, um die Voraussetzungen in Satz 1 zu belegen, eines der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen:

aa)
Bescheid der zuständigen Behörde über eine

-
Zulassung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

-
Erteilung der Registriernummer nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) in der jeweils geltenden Fassung,

bb)
Auszug aus dem Elektronischen Verzeichnis

-
nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder

-
nach § 4 der Biozid-Meldeverordnung mit den zur Identifizierung des Bewuchsschutzsystems erforderlichen Angaben.

b)
Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem nicht den in Satz 1 genannten Vorschriften, wird es durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder durch die von ihr beauftragte Stelle nach Maßgabe der Richtlinien für die Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (VkBl. 2007 S. 657) überprüft. Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) anzuerkennen.

5.
Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen

Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 SchSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2020Artikel 2 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 412
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 177 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 2 Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 65 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 556 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 21.08.2014Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
aktuell vorher 29.01.2014Artikel 2 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 23.01.2014 BGBl. I S. 78
aktuell vorher 15.04.2010Artikel 3 Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 07.04.2010 BGBl. I S. 399
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
aktuellvor 30.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 SchSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchSV Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft (vom 07.03.2020)
... 5 Nummer 11, Teil 6 Kapitel 7 und Teil 7 Nummer 9 der Anlage 1a und Abschnitt A Nummer 1 bis 3 der Anlage 2 ...
§ 6a SchSV Dampfkessel (vom 14.03.2018)
... gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen ...
§ 9 SchSV Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen (vom 14.03.2018)
... genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden. (3) Die zuständigen Behörden ...
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 07.03.2020)
... sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden.  ...
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... das aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen der Anlage 2 nicht erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt werden ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  Besichtigungen § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 ... Besichtigungen § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 ... Freibord-Ausnahme- zeugnisses § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. III. Nummer 20 SchSV i. V. m. Artikel 6, 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel ... vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer ... 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder Anlage 2 Abschnitt A . 1. VI Nummer 23a SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 lit. a ... für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer ... von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. VI Nummer 23b SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 3 Richtlinie 2009/45/EG oder  ... 1. VI Nummer 23b SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 3 Richtlinie 2009/45/EG oder Anlage 2 Abschnitt A . 1. I Nummer 13(a/b) SchSV i. V. m. Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes ... regelmäßigen Besichtigungen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 1.086  ... regelmäßigen Besichtigungen § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 837  ... Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG 660 ... bei vorhandenen Schiffen § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG 463 ... § 7 Absatz 1 SchSV oder § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 RL 97/70/EG oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. V ... Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 RL 97/70/EG oder Anlage 2 Abschnitt A . 1. V Nummer 5 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 131  ... der jährlichen Besichtigung § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I Nummer 4 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12, § 9 Absatz 3 SchSV ... bis zu fünf Monaten § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 ... von 1966 bzw. § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. III. Nummer 20 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 ... jeden Getreide- beladungsfall § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. III. Nummer 8 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VI/9, Teil A Abschnitt 3 Internationaler ... Probefahrtbescheinigung nach § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 5. SchSV 65 0811 Erteilung weiterer Zeugnisse für ... Erteilung geführt haben § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 6. SchSV 65 0813 Genehmigung des Handbuches zur  ... der jährlichen Prüfungen § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I. Nummer 11a SchSV 837 1002 Erteilung des DOC ... der jährlichen Prüfungen § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I. Nummer 11a SchSV 837 1003 Erteilung eines ... eines vorläufigen DOC § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I. Nummer 11b SchSV 158 1011 Erteilung des ... der Zwischenprüfung § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I. Nummer 12a SchSV 406 1012 Erteilung des SMC ... der Zwischenprüfung § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I. Nummer 12a SchSV 406 1013 Erteilung eines ... eines vorläufigen SMC § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A . 1. I. Nummer 12b SchSV 158 II. ... (IBC-Code) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A . 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach ... als Massengut (IGC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A . 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/13 i. V. m. Regel I/12 nach ...

Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 2 SchAusrV Begriffsbestimmungen (vom 16.03.2017)
...  16. Sicherheitszeugnis: ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverordnung; 17. zuständige Behörde: ...

See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
§ 3 SeeEigensichV Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
... der Aufgaben sind im Übrigen die Nummern 3.6, 3.7 und 3.8 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch ...

See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 6 SeeSpbootV Zulassungsverfahren (vom 09.11.2019)
... auch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Organisation gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1 beauftragen. Der Untersuchungsumfang muss den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2006 BGBl. I S. 1417
Artikel 7 8. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Verwendung für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind." 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:  ...

Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Artikel 2 3. UmwRSeeSÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
...  2 Abschnitt A Nummer 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, ...

Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Artikel 3 11. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 391/2009" ersetzt. 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...

Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 3 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Anlage 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 177 SchriftVG Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... b) In Abschnitt C.III wird das Wort „schriftlichen" gestrichen. 3. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 2 wird das Wort „schriftlichen" ...

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 2 19. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... (Reg.c 15)" durch die Wörter „Luken (Reg.c 14-1)" ersetzt. 9. Anlage 2 Abschnitt A Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Auf Probefahrten in den inneren deutschen ...

Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Artikel 2 16. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Nummer 2.1, Nummer 2.2 und Nummer 3.2, Abschnitt C.III., Abschnitt D.II. Buchstabe a sowie Anlage 2 Abschnitt A. Nummer 5, Abschnitt B. Nummer 1.1, Nummer 3.2 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b Satz 1 ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... der Muster von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt A Nummer 1 bis 3 der Anlage 2 ." 3. Die §§ 5 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 2 14. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:  ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 65 WSVZuAnpV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
...  In § 9 Absatz 5 und Anlage 2 (zu § 9) Abschnitt A.1. Nummer 24 Buchstabe b zweite Spalte der Schiffssicherheitsverordnung ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 556 10. ZustAnpV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... der Anlage 1 A.II Nummer 1.3, B.II. Nummer 3.4 Satz 2 und Nummer 7, C.I.4. Nummer 3 Satz 3, Anlage 2 A. Nummer 3, B. Nummer 1.3, 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1, Anlage 3 A. Nummer 4.2 Satz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 BGVGebV Anwendungsbereich (vom 01.03.2018)
... Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, ...

Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4241; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713
§ 1 See-BGKostV Anwendungsbereich
... Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch ...