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Änderung § 45b BeurkG vom 29.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45b BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 3 ElPräsBeurkG am 29. Dezember 2025 und Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 45b BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung | § 45b BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. 2 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars. 2 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. |
(2) 1 Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2 Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. 3 Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. 4 Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen. | |
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