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§ 2 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Berufsausbildung und in der anschließenden Berufspraxis erworben worden sind, vertieft und ergänzt werden.

(2) Durch die Pharmareferenten-Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Pharmareferenten wahrzunehmen:

1.
Angehörige von Heilberufen fachlich, kritisch und vollständig über Arzneimittel unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und

2.
Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Pharmareferent.

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