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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 7 Inhalt und Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen naturwissenschaftlich-medizinischen Teil und

2.
einen rechts- und wirtschaftskundlichen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmRefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
§ 11 PharmRefV Bestehen der Prüfung
... Die in § 7 Abs. 1 genannten Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der ...