(1) Im naturwissenschaftlich-medizinischen Teil ist in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und Biologie,
- 2.
- Anatomie und Physiologie, Pathologie,
- 3.
- Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharmakologie,
- 4.
- Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen,
- 5.
- Biochemie.
(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und Biologie" können geprüft werden:
- 1.
- Allgemeine Chemie,
- 2.
- Organische Chemie,
- 3.
- Physikalische Größen und ihre Definition,
- 4.
- Aufbau und Funktionen der Zelle,
- 5.
- Zusammenschluß von Zellen zu Funktionseinheiten,
- 6.
- Entwicklung von Organismen.
(3) Im Prüfungsfach "Anatomie und Physiologie, Pathologie" können geprüft werden:
- 1.
- Bewegungsapparat als funktionelle Einheit,
- 2.
- Verdauungsapparat,
- 3.
- Atmung und Atmungsorgane,
- 4.
- Blut und Lymphe,
- 5.
- Herz,
- 6.
- Blutkreislauf und Lymphsystem,
- 7.
- Urogenitalsystem,
- 8.
- Nervensystem,
- 9.
- Sinnesorgane,
- 10.
- Haut,
- 11.
- Hormone,
- 12.
- Allgemeine Pathologie.
(4) Im Prüfungsfach "Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharmakologie" können geprüft werden:
- 1.
- Grundbegriffe der Pharmakologie,
- 2.
- Arzneimittelwirkungen,
- 3.
- Prüfung der Arzneimittel am Tier,
- 4.
- Prüfung der Arzneimittel am Menschen (klinische Prüfung),
- 5.
- Fertigarzneimittel,
- 6.
- Darreichungsformen für Arzneimittel,
- 7.
- Arzneimittelrisiken,
- 8.
- Erfassungssystem von Arzneimittelrisiken (Stufenplan).
(5) Im Prüfungsfach "Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen" können insbesondere geprüft werden:
- 1.
- vorwiegend am Zentralnervensystem angreifende Arzneimittel,
- 2.
- vorwiegend am peripheren Nervensystem angreifende Arzneimittel,
- 3.
- therapeutische Beeinflussung innersekretorischer Störungen,
- 4.
- Herz- und Kreislaufmittel,
- 5.
- Arzneimittel gegen weitere organische Krankheiten,
- 6.
- Arzneimittel bei Infektionskrankheiten,
- 7.
- Diagnostica und Laborhilfsmittel,
- 8.
- Tierarzneimittel.
(6) Im Prüfungsfach "Biochemie" können geprüft werden:
- 1.
- Nahrungsstoffe,
- 2.
- Stoff- und Energiestoffwechsel.
(7) In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 4 Stunden Dauer. Wird die Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.
(8) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf mindestens eines der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sowie auf die in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten Prüfungsfächer und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.