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§ 4 - Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung (BergMAusbV)

V. v. 19.12.1989 BGBl. I S. 2502; aufgehoben durch § 12 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-158 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

6.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

8.
Warten von Betriebsmitteln,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

11.
manuelles Spanen,

12.
maschinelles Spanen,

13.
Trennen, Umformen,

14.
Fügen,

15.
Bergtechnik, Grubensicherheit und Umweltschutz,

16.
Feststellen von Störungen, Beheben von technischen Störungen und deren Ursachen,

17.
Verständigen im Grubenbetrieb, Übermitteln und Auswerten von Daten,

18.
Aufbauen von Schaltungen und Prüfen von Systemen der Steuerungstechnik,

19.
Anwenden von Betriebsmitteln im Grubenbetrieb,

20.
Errichten, Montieren und Instandhalten von Einrichtungen der Grubenbewetterung, Klimatisierung, Energieversorgung und Wasserhaltung,

21.
Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte,

22.
Herrichten der Grubenbaue für die Gewinnung, Abbauen der Lagerstätte,

23.
Unterhalten und Sichern der Grubenbaue, Gebirgsverfestigung,

24.
Fördern und Transportieren.

 
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Zitierungen von § 4 BergMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BergMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BergMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...