Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung (BergMAusbV)

V. v. 19.12.1989 BGBl. I S. 2502; aufgehoben durch § 12 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-158 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 BergMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BergMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BergMAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergmechaniker