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§ 8 - Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)

V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 900-10-4-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Leistungszulage für besondere Arbeitsmengen



(1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene Leistungszulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen erbracht haben, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und mengenmäßig erfaßt werden können (Mengenzulage). Dies gilt auch für den Fall, daß die Mengen nur zu bestimmten Zeiten für kurze Zeiträume anfallen.

(2) Die Höhe der Mengenzulage richtet sich nach der Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind anzuwenden.



 

Zitierungen von § 8 PostLZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PostLZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PostLZulV Ausschlußregelung (vom 12.02.2009)
... berücksichtigt wird. (2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 48 des ... für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt werden. (4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner ...
§ 3 PostLZulV Höchstbeträge, Zahlungsweise
... 5 Abs. 1 Satz 3 nicht überschreiten. Wird eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 neben einer anderen Leistungszulage gewährt, so darf insgesamt der Betrag 29 vom Hundert des ...