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§ 38 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38



(1) Das Brennrecht erlischt, wenn

1.
die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist,

2.
die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt,

3.
die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird,

4.
die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),

5.
(weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.

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Zitierungen von § 38 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 10 BrennO
... Eine Brennerei mit Brennrecht, die die Brennereiklasse wechselt, verliert ihr Brennrecht (§ 38 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes). (4) Eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche ...