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§ 21 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21



Zu den Monopolbrennereien gehören

1.
die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,

2.
die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 21 BranntwMonG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 65 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BranntwMonG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BranntwMonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BranntwMonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BranntwMonG
... über das Brennrecht finden auf Monopolbrennereien, soweit sie Branntwein aus den in § 21 Nr. 2 genannten Stoffen verarbeiten, keine ...
§ 38 BranntwMonG
...  1. die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21 ) vorbehalten ist, 2. die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015)
... einer Abfindungsbrennerei hergestellt worden ist, 3. Branntwein, der aus den in § 21 Nr. 2 bezeichneten Stoffen hergestellt worden ist, 4. Branntwein aus Bier und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 65 BRBG 2010 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... des jeweils Ersten Titels des Zweiten und des Neunten Abschnitts sowie in § 21 Nummer 1, § 61a Absatz 1 und 2 und § 110 Absatz 2 Satz 1 und 2 erster und zweiter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Brennereiordnung
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 1 BrennO (vom 15.12.2010)
... Die Brennereien sind Monopolbrennereien ( § 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien. Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den ...
§ 116a BrennO
... Obststoffe oder die Stoffe verarbeiten, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) vorbehalten ist; 4. Brennereien, die im Abschnitt brennen, wenn sie ihre ...