(1) Ergibt sich bei der Errichtung der Amts- und Landgerichte, daß Schöffen nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl ist nach den Vorschriften durchzuführen, nach denen die Wahl der übrigen Schöffen stattgefunden hat. Sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes für die Nachwahl maßgebend, so gilt Artikel 3a des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), entsprechend.
(2) Soweit die Schöffen nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt worden sind, gelten für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach §
19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, die §§
45 und
77 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Soweit die Schöffen nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) in Verbindung mit der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage
II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, gewählt worden sind, gilt für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach §
19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, §
20 der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter entsprechend.