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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 21 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 21 Übergangsvorschrift für Strafsachen nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes



Bei den in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Sachen bleibt für anhängige Verfahren die Zuständigkeit des Kammergerichts in Berlin erhalten.



 

Zitierungen von § 21 RpflAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 RpflAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RpflAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RpflAnpG Anwendungsbereich
... errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 15 bis 25) ...